Personal
Inhaber höherer Verwaltungsführungspositionen
Verwaltungsaufgaben der obersten Ebene
Die öffentliche Verwaltung und aktualisiert die Daten bezüglich der Inhaber von Führungspositionen (nicht Generaldirektoren), aus welchen Gründen auch immer, einschließlich derer, die vom politischen Führungsorgan ohne öffentliche Auswahlverfahren nach freiem Ermessen erteilt werden, sowie bezüglich der Inhaber von Organisationspositionen mit Führungsaufgaben (Artikel 14, Gesetzesverordnung Nr. 33/2013; Artikel 2, Absätze 1 und 3, Gesetz Nr. 441/1982; Artikel 20, Absatz 3, Gesetzesverordnung Nr. 39/2013).
Generaldirektor
CV Dr. Ing. Ulrich Santa
SANTA allegato A - dichiarazione altre cariche con compensi (D.lgs. 33/2013)
SANTA allegato B - dichiarazione situazione patrimoniale (D.lgs. 33/2013)
SANTA allegato C - dissenso pubblicazione situazione patrimoniale parenti (D.lgs. 33/2013)
SANTA - dichiarazione Insussistenza Incompatibilità Inconferibilità (D.lgs. 39/2013)
Vergütung Generaldirektor und Technischer Direktor
Compensi Direttore Generale e Direttore tecnico
Die öffentliche Verwaltung und aktualisiert die Daten bezüglich der Inhaber von Führungspositionen (nicht Generaldirektoren), aus welchen Gründen auch immer, einschließlich derer, die vom politischen Führungsorgan ohne öffentliche Auswahlverfahren nach freiem Ermessen erteilt werden, sowie bezüglich der Inhaber von Organisationspositionen mit Führungsaufgaben (Artikel 14, Gesetzesverordnung Nr. 33/2013; Artikel 2, Absätze 1 und 3, Gesetz Nr. 441/1982; Artikel 20, Absatz 3, Gesetzesverordnung Nr. 39/2013).
Generaldirektor
CV Dr. Ing. Ulrich Santa
SANTA allegato A - dichiarazione altre cariche con compensi (D.lgs. 33/2013)
SANTA allegato B - dichiarazione situazione patrimoniale (D.lgs. 33/2013)
SANTA allegato C - dissenso pubblicazione situazione patrimoniale parenti (D.lgs. 33/2013)
SANTA - dichiarazione Insussistenza Incompatibilità Inconferibilità (D.lgs. 39/2013)
Vergütung Generaldirektor und Technischer Direktor
Compensi Direttore Generale e Direttore tecnico
Inhaber von Führungspositionen
Führungspositionen, in welcher Eigenschaft auch immer sie vergeben werden,
einschließlich derjenigen, die nach dem Ermessen des politischen Entscheidungsgremiums ohne öffentliche Auswahlverfahren vergeben werden, und Inhaber von Organisationspositionen mit Leitungsfunktionen.
Technischer Direktor
KLAMMSTEINER Allegato A - dichiarazione altre cariche con compensi (D.lgs. 33/2013)
KLAMMSTEINER Allegato B - dichiarazione situazione patrimoniale (D.lgs. 33/2013)
KLAMMSTEINER Allegato C - dissenso pubblicazione situazione patrimoniale parenti (D.lgs. 33/2013)
KLAMMSTEINER dichiarazione Insussistenza Incompatibilità Inconferibilità (D.lgs. 39/2013)
Verfügbare Funktionsplätze
Die in Artikel 14 Absatz 1 der Gesetzesverordnung Nr. 33/2013 vorgesehenen Veröffentlichungspflichten gelten auch für Inhaber von Organisationspositionen, denen Befugnisse übertragen wurden (Artikel 17 Absatz 1-bis der Gesetzesverordnung Nr. 165/2001):
Es gibt keine zu veröffentlichenden organisatorischen Positionen.
Rolle der Führungskräfte
Rechtliche Hinweise Art. 1, c. 7, D.P.R. 108/2004
Nicht zutreffend für die Agentur für Energie Südtirol - KlimaHaus
einschließlich derjenigen, die nach dem Ermessen des politischen Entscheidungsgremiums ohne öffentliche Auswahlverfahren vergeben werden, und Inhaber von Organisationspositionen mit Leitungsfunktionen.
Technischer Direktor
KLAMMSTEINER Allegato A - dichiarazione altre cariche con compensi (D.lgs. 33/2013)
KLAMMSTEINER Allegato B - dichiarazione situazione patrimoniale (D.lgs. 33/2013)
KLAMMSTEINER Allegato C - dissenso pubblicazione situazione patrimoniale parenti (D.lgs. 33/2013)
KLAMMSTEINER dichiarazione Insussistenza Incompatibilità Inconferibilità (D.lgs. 39/2013)
Verfügbare Funktionsplätze
Die in Artikel 14 Absatz 1 der Gesetzesverordnung Nr. 33/2013 vorgesehenen Veröffentlichungspflichten gelten auch für Inhaber von Organisationspositionen, denen Befugnisse übertragen wurden (Artikel 17 Absatz 1-bis der Gesetzesverordnung Nr. 165/2001):
- in den in Artikel 4-bis Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 78/2015 vorgesehenen Fällen;
- in allen anderen Fällen, in denen Managementfunktionen wahrgenommen werden.
Es gibt keine zu veröffentlichenden organisatorischen Positionen.
Rolle der Führungskräfte
Rechtliche Hinweise Art. 1, c. 7, D.P.R. 108/2004
Nicht zutreffend für die Agentur für Energie Südtirol - KlimaHaus
Ausgetretene Führungskräfte
Aus dem Arbeitsverhältnis ausgetretene Führungskräfte
Aktuell keine vorliegend
Aktuell keine vorliegend
Strafen für die Nicht-Kommunikation von Daten
Strafen für das Fehlen oder die unvollständige Übermittlung von Daten durch Inhaber von Führungspositionen
Versäumnis oder unvollständige Übermittlung der in Artikel 14 des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013 genannten Informationen und Daten, die sich auf:
Die Sanktionen werden von der Nationalen Anti-Korruptionsbehörde (ANAC) verhängt, die die entsprechenden Verfahren mit eigenen Vorschriften regelt, in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 689 vom 24. November 1981 (Art. 47, Absätze 1 und 3, Gesetzesverordnung Nr. 33/2013).
Zum aktuellen Datum nicht vorliegend
Versäumnis oder unvollständige Übermittlung der in Artikel 14 des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013 genannten Informationen und Daten, die sich auf:
- die finanzielle Gesamtsituation des Amtsinhabers zum Zeitpunkt seines Amtsantritts;
- Eigentum von Unternehmen;
- eigener Aktienbesitz, Ehepartner und Verwandte zweiten Grades;
- Entschädigung, zu der die Amtsübernahme den Inhaber berechtigt;
Die Sanktionen werden von der Nationalen Anti-Korruptionsbehörde (ANAC) verhängt, die die entsprechenden Verfahren mit eigenen Vorschriften regelt, in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 689 vom 24. November 1981 (Art. 47, Absätze 1 und 3, Gesetzesverordnung Nr. 33/2013).
Zum aktuellen Datum nicht vorliegend
Organisatorische Stellen
Organisatorische Positionen
Die in Artikel 14 Absatz 1 der Gesetzesverordnung Nr. 33/2013 vorgesehenen Veröffentlichungspflichten gelten auch für Inhaber von Organisationspositionen, denen Befugnisse übertragen wurden (Artikel 17 Absatz 1-bis der Gesetzesverordnung Nr. 165/2001);
Es gibt keine zu veröffentlichenden organisatorischen Positionen.
Die in Artikel 14 Absatz 1 der Gesetzesverordnung Nr. 33/2013 vorgesehenen Veröffentlichungspflichten gelten auch für Inhaber von Organisationspositionen, denen Befugnisse übertragen wurden (Artikel 17 Absatz 1-bis der Gesetzesverordnung Nr. 165/2001);
- in den in Artikel 4-bis Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 78/2015 vorgesehenen Fällen;
- in allen anderen Fällen, in denen Managementfunktionen wahrgenommen werden.
Es gibt keine zu veröffentlichenden organisatorischen Positionen.
Organische Zusammenstellung
Jahresabschlüsse der Mitarbeiter
Veröffentlichung der Jahresabschlüsse des Personals und der damit verbundenen Ausgaben mit ausdrücklicher Angabe der Verteilung auf die verschiedenen Qualifikationen und Berufsbereiche.
Kosten unbefristetes Personal
in Ausarbeitung
Veröffentlichung der Jahresabschlüsse des Personals und der damit verbundenen Ausgaben mit ausdrücklicher Angabe der Verteilung auf die verschiedenen Qualifikationen und Berufsbereiche.
Kosten unbefristetes Personal
in Ausarbeitung
Nicht unbefristetes Personal
Nicht unbefristetes Personal
in Ausarbeitung
Kosten des nicht unbefristetes Personals
in Ausarbeitung
in Ausarbeitung
Kosten des nicht unbefristetes Personals
in Ausarbeitung
Abwesenheitsraten
Vierteljährliche Abwesenheitsraten
in Ausarbeitung
in Ausarbeitung
Den Mitarbeitern erteilte und autorisierte Aufträge
Die Verwaltung veröffentlicht eine Liste der Positionen, die jedem ihrer Angestellten, Manager und Nichtmanager übertragen oder genehmigt wurden, mit Angabe der Dauer und der für jede Position fälligen Vergütung (Artikel 18 des Gesetzesdekrets 33/2013; Artikel 53, Absatz 14 des Gesetzesdekrets 165/2001).
Zuweisungen an Mitarbeiter für das Jahr:
Zuweisungen an Mitarbeiter für das Jahr:
Tarifverhandlungen
Abschnitt, der den für die Einsichtnahme in nationale Verträge und Tarifverträge erforderlichen Verweisen und etwaigen authentischen Auslegungen gewidmet ist (Artikel 21, Absatz 1 des Gesetzesdekrets 33/2013; Artikel 47, Absatz 8 des Gesetzesdekrets 165/2001).
Zusatzverhandlungen
Ergänzende Verträge
Zusatzverträge, die mit dem von den Aufsichtsorganen beglaubigten technisch-finanziellen und illustrativen Bericht abgeschlossen werden (Artikel 21, Absatz 2 des Gesetzesdekrets 33/2013)
Es wurden keine zusätzlichen Verträge abgeschlossen
Zusätzliche Vertragskosten
Zusatzverträge, die mit dem von den Aufsichtsorganen beglaubigten technisch-finanziellen und illustrativen Bericht abgeschlossen werden (Artikel 21, Absatz 2 des Gesetzesdekrets 33/2013)
Es wurden keine zusätzlichen Verträge abgeschlossen
Zusatzverträge, die mit dem von den Aufsichtsorganen beglaubigten technisch-finanziellen und illustrativen Bericht abgeschlossen werden (Artikel 21, Absatz 2 des Gesetzesdekrets 33/2013)
Es wurden keine zusätzlichen Verträge abgeschlossen
Zusätzliche Vertragskosten
Zusatzverträge, die mit dem von den Aufsichtsorganen beglaubigten technisch-finanziellen und illustrativen Bericht abgeschlossen werden (Artikel 21, Absatz 2 des Gesetzesdekrets 33/2013)
Es wurden keine zusätzlichen Verträge abgeschlossen
OIV - Unabhängige Prüfstelle
Die Prüstelle übt strategische Kontrolltätigkeiten aus (Artikel 6 Absatz 1 Nr. 286/1999).
Im Sinne des Artikels 24 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, zuletzt abgeändert durch das Landesgesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 11 übt die Prüfstelle folgende Funktionen aus:
Im Sinne des Artikels 24 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, zuletzt abgeändert durch das Landesgesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 11 übt die Prüfstelle folgende Funktionen aus:
- Sie überwacht die Funktionsweise des Systems der internen Kontrollen innerhalb der Landesverwaltung;
- sie bestätigt den Bericht zur Performance der Strukturen der Landesverwaltung;
- sie bestätigt das System für die Anerkennung der Prämien an die Bediensteten der Landesverwaltung;
- sie bestätigt die Erfüllung der Verpflichtungen im Bereich Transparenz und Integrität;
- sie verfasst einen Bericht über die Gesetzmäßigkeit, die Unparteilichkeit und die reibungslose Abwicklung der Verwaltungstätigkeit des Landes und der abhängigen Körperschaften;
- sie überprüft die vom Gesetzeseinbringer vorgelegten Berichte zu den Folgekosten;
- sie überwacht die Erreichung der Ziele der öffentlichen Finanzen der Körperschaften laut Artikel 79, Absatz 3 des Autonomiestatuts, mit Ausnahme der örtlichen Körperschaften.