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Gesetzliche Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen

Verschiedene gesetzliche Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen des Bereichs Energieeffizienz stehen Ihnen hier zum Download bereit. Alle Landesgesetze, Beschlüsse und Verordnungen finden Sie auch im "Lexbrowser" der Provinz Bozen.

Durchführungsverordnung im Bereich Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 und Energiebonus

Im Amtsblatt der Region vom 20. März 2025 wurde die „Durchführungsverordnung im Bereich Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275, und Energiebonus“ - D.LH. vom 18. März 2025, Nr. 6, veröffentlicht und trat am 21.03. 2025 in Kraft. Die Verfahren für die Genehmigung von Projekten, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingeleitet wurden, können im Einklang mit den bis dahin geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden (Art. 23 Abs. 1).

Immer die aktuelleste Version der Gesetzgebung finden Sie im Lexbrowser der Autonome Provinz Bozen:
  1. Durchführungsverordnung im Bereich Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Energiebonus - DLH Nr. 6 vom 18.03.2025
    Anmerkung: Die Urteile des Regionalen Verwaltungsgerichts Nr. 23/2026 vom 9.2.2026 und Nr. 30/2026 vom 12.2.2026 haben folgende Vorgaben der Durchführungsverordnung aufgehoben:
  • Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d)
    Der Gesamtprimärenergiebedarf muss im Ausmaß von mindestens 60 Prozent durch erneuerbare Energiequellen gedeckt werden, bei öffentlichen Gebäuden im Ausmaß von mindestens 65 Prozent. Die Anforderung laut diesem Buchstaben entfällt, wenn das Gebäude den thermischen Bedarf durch eine elektrisch betriebene Wärmepumpe oder durch effiziente Fernwärme deckt (gegebenenfalls auch in Kombination mit anderen erneuerbaren Energiequellen)
  • Artikel 4, Absatz 7. 
    Bei Austausch oder Erneuerung maßgeblicher Komponenten der gebäudetechnischen Systeme müssen Produkte verwendet werden, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen und die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes nicht verschlechtern. Bei Austausch des Wärme- oder Kälteerzeugers muss zumindest eine der folgenden Anforderungen erfüllt werden:
    • a) der Gesamtprimärenergiebedarf wird zu mindestens 30 Prozent durch erneuerbare Energiequellen gedeckt, 
    • b) der Primärenergiebedarf der betroffenen Anlage wird um mindestens 25 Prozent reduziert, 
    • c) das Gebäude deckt den thermischen Bedarf für Heizung und Warmwasser durch eine elektrisch betriebene Wärmepumpe oder durch effiziente Fernwärme ab, gegebenenfalls auch in Kombination mit anderen erneuerbaren Energiequellen.
Hinweis: Es sei daran erinnert, dass bis zur Neuregelung dieser Abschnitte die hierfür vorgesehenen nationalen Bestimmungen einzuhalten sind (G.v.D Nr. 199 des 8.11.2021, Art. 26 Abs. 1 und Anhang III - Sekt. A und Sekt. B, Abs. 1.)
 

Die KlimaHaus Agentur stellt eine Übersichtstabelle zu dieser Durchführungsverordnung bereit. Sie hat rein informativen Charakter und ersetzt nicht die detaillierten Vorgaben des vorhin genannten Dekretes. Die Agentur für Energie Südtirol - KlimaHaus übernimmt keine Haftung für eventuelle Fehler.
  1. Übersichtstabelle - Dekret des Landeshauptmannes vom 18. März 2025, Nr.6

Überholte Bestimmungen:

Diese Informationen, Gesetze und Dekrete sind aktuell überholt aber stehen vollständigkeitshalber noch zur Verfügung: 
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Umsetzung der europäischen Richtlinien (DLH 16 vom 20.04.2020)
Diese Verordnung legt in Durchführung von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, folgende technischen Merkmale und Zertifizierungs- und Überwachungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden fest:
  1. die Methode zur Berechnung der Energieeffizienz der Gebäudehülle und der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden,
  2. die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von neuen Gebäuden,
  3. die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von bestehenden Gebäuden,
  4. die Kriterien und das Verfahren zur energetischen Zertifizierung von Gebäuden,
  5. die Nutzung von Energien aus erneuerbaren Quellen an neuen Gebäuden und bestehenden Gebäuden,
  6. die regelmäßige Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen in Gebäuden,
  7. die Gewährleistung eines unabhängigen Kontrollsystems zur Umsetzung dieser Richtlinie.
Mit Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes (Landesgesetz Nr. 9/2018) am 1. Juli 2020 wurden die neuen Vorgaben wie vom Gesetz vorgesehen auf Verordnungsebene übernommen.

Immer die aktuelleste version der Gesetzgebung finden Sie im Lexbrowser der Autonome Provinz Bozen:
  1. Dekret des Landeshauptmanns vom 20.04.2020, Nr. 16 Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden  und Energiebonus
Die Anlagen des Dekrets als PDF download:
  1. Anlage 1 - Die KlimaHaus Klassen
  2. Anlage 2 - Die KlimaHaus Nature Richtlinie
  3. Anlage 3 - Die Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
  4. Anlage 4 - Die Heizgradtage der Gemeinden Südtirols
  5. Anlage 5 - Die bauteilbezogenen Grenzwerte (U-Werte [W/m²K])
  6. Anlage 6 - Die Mindestangaben im Energieausweis
  7. Anlage 7 - Schild (laut Art. 4, Abs. 8)
  8. Anlage 8 - Die Technische Richtlinie Bestandsgebäude & Sanierung
  9. Anlage 9 - Energieeffizienzbericht von Heizungs- und Klimaanlagen (als ausfüllbares PDF Formular)
Energiebonus Neubau & Sanierung
  • Wer mehr als vorgeschrieben in die energetische Verbesserung des Gebäudes investiert, wird belohnt.
  • Und wenn ein Neubau besser als der Mindeststandard errichtet wird, kann dafür mehr verbaut werden.
Dieser Beschluss zum "Energiebonus" der Landesregierung ist 2014 in Kraft getreten.

Verlängerung Energiebonus bis 31.12.2026
Ein wesentlicher Punkt der Europäischen Vorgaben betrifft die Ausarbeitung von Sanierungsstrategien, um den Gebäudebestand bis 2050 schrittweise zu dekarbonisieren. Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung den „Energiebonus“ bis zum 31.12.2026 verlängert. Damit soll energetisches Sanieren und energieeffizientes Bauen über den Mindeststandard hinaus mit einem Baumassenbonus belohnt werden. 

Link zum Lexbrowser:
  1. Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Februar 2022, Nr. 4 (Änderung des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. April 2020, Nr. 16)

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