Organisation
Inhaber politischer, administrativer, leitender oder staatlicher Ämter
Inhaber politischer Ämter gemäß Artikel 14, Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013
Ernennungsurkunde, Fähigkeiten, Lebenslauf, Positionen, Vergütungen, Vermögens- und Einkommenssituation sowie weitere Informationen und Daten zu politischen Amtsträgern:
Artikel 14, Absatz 1, der Gesetzesverordnung Nr. 33/2013).
Abschnitt nicht relevant für die Agentur für Energie Südtirol - KlimaHaus.
Inhaber von Verwaltungs-, Management- oder Regierungsämtern gemäß Artikel 14, Absatz 1-bis des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013
Die öffentliche Verwaltung und aktualisiert die Daten bezüglich der Inhaber von Führungspositionen, aus welchen Gründen auch immer, die ihr übertragen wurden, einschließlich derer, die vom politischen Führungsorgan ohne öffentliche Auswahlverfahren nach freiem Ermessen übertragen wurden, sowie bezüglich der Inhaber von Organisationspositionen mit Führungsaufgaben (Artikel 14, Gesetzesverordnung Nr. 33/2013; Artikel 2, Absätze 1 und 3, Gesetz Nr. 441/1982; Artikel 20, Absatz 3, Gesetzesverordnung Nr. 39/2013).
Aus dem Amt ausgeschieden Art. 14, Abs. 2, des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013
Aktuell keine verfügbar
Ernennungsurkunde, Fähigkeiten, Lebenslauf, Positionen, Vergütungen, Vermögens- und Einkommenssituation sowie weitere Informationen und Daten zu politischen Amtsträgern:
Artikel 14, Absatz 1, der Gesetzesverordnung Nr. 33/2013).
Abschnitt nicht relevant für die Agentur für Energie Südtirol - KlimaHaus.
Inhaber von Verwaltungs-, Management- oder Regierungsämtern gemäß Artikel 14, Absatz 1-bis des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013
Die öffentliche Verwaltung und aktualisiert die Daten bezüglich der Inhaber von Führungspositionen, aus welchen Gründen auch immer, die ihr übertragen wurden, einschließlich derer, die vom politischen Führungsorgan ohne öffentliche Auswahlverfahren nach freiem Ermessen übertragen wurden, sowie bezüglich der Inhaber von Organisationspositionen mit Führungsaufgaben (Artikel 14, Gesetzesverordnung Nr. 33/2013; Artikel 2, Absätze 1 und 3, Gesetz Nr. 441/1982; Artikel 20, Absatz 3, Gesetzesverordnung Nr. 39/2013).
Aus dem Amt ausgeschieden Art. 14, Abs. 2, des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013
Aktuell keine verfügbar
Strafen für die Nicht-Kommunikation von Daten
Strafen für die unterlassene oder unvollständige Übermittlung von Daten durch Inhaber politischer, administrativer, leitender oder staatlicher Ämter
Versäumnis oder unvollständige Übermittlung der in Artikel 14 des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013 genannten Informationen und Daten, die sich auf:
Die Sanktionen werden von der Nationalen Anti-Korruptionsbehörde (ANAC) verhängt, die die entsprechenden Verfahren mit eigenen Vorschriften regelt, in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 689 vom 24. November 1981 (Art. 47, Absätze 1 und 3, Gesetzesverordnung Nr. 33/2013).
Versäumnis oder unvollständige Übermittlung der in Artikel 14 des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013 genannten Informationen und Daten, die sich auf:
- die finanzielle Gesamtsituation des Amtsinhabers zum Zeitpunkt seines Amtsantritts;
- Eigentum von Unternehmen;
- eigener Aktienbesitz, Ehepartner und Verwandte zweiten Grades;
- Entschädigung, zu der die Amtsübernahme den Inhaber berechtigt;
Die Sanktionen werden von der Nationalen Anti-Korruptionsbehörde (ANAC) verhängt, die die entsprechenden Verfahren mit eigenen Vorschriften regelt, in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 689 vom 24. November 1981 (Art. 47, Absätze 1 und 3, Gesetzesverordnung Nr. 33/2013).
Bericht über Regional-/Provinzialratsgruppen
Jahresabschlüsse der regionalen und provinziellen Ratsgruppen
Jahresabschlüsse der Gruppen des Regional- und Provinzialrats, aus denen die jeder Gruppe übertragenen oder zugewiesenen Mittel hervorgehen, mit Angabe des Übertragungsdokuments und der Verwendung der verwendeten Mittel (Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013).
Abschnitt nicht relevant für die Agentur für Energie Südtirol - KlimaHaus
Handlungen der Aufsichtsorgane
Gesetze und Berichte der Aufsichtsorgane (Artikel 28, Absatz 1, Gesetzesverordnung Nr. 33/2013).
Abschnitt nicht relevant für die Agentur für Energie Südtirol - KlimaHaus
Jahresabschlüsse der Gruppen des Regional- und Provinzialrats, aus denen die jeder Gruppe übertragenen oder zugewiesenen Mittel hervorgehen, mit Angabe des Übertragungsdokuments und der Verwendung der verwendeten Mittel (Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013).
Abschnitt nicht relevant für die Agentur für Energie Südtirol - KlimaHaus
Handlungen der Aufsichtsorgane
Gesetze und Berichte der Aufsichtsorgane (Artikel 28, Absatz 1, Gesetzesverordnung Nr. 33/2013).
Abschnitt nicht relevant für die Agentur für Energie Südtirol - KlimaHaus
Gliederung der Ämter
Gliederung der Ämter
Angabe der Zuständigkeiten der einzelnen Ämter, auch auf einer nicht allgemeinen Führungsebene, die Namen der für jedes Amt verantwortlichen Manager (Artikel 13, Absatz 1, Buchstabe b) des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013).
Die Südtiroler Energieagentur - CasaClima ist wie folgt strukturiert:
Angabe der Zuständigkeiten der einzelnen Ämter, auch auf einer nicht allgemeinen Führungsebene, die Namen der für jedes Amt verantwortlichen Manager (Artikel 13, Absatz 1, Buchstabe b) des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013).
Die Südtiroler Energieagentur - CasaClima ist wie folgt strukturiert:

Organigramm
Darstellung der Organisation der Verwaltung in vereinfachter Form, zum Zwecke der vollständigen Zugänglichkeit und Verständlichkeit der Daten, anhand des Organigramms oder ähnlicher grafischer Darstellungen (Artikel 13, Absatz 1, Buchstabe c) des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013).
Darstellung der Organisation der Verwaltung in vereinfachter Form, zum Zwecke der vollständigen Zugänglichkeit und Verständlichkeit der Daten, anhand des Organigramms oder ähnlicher grafischer Darstellungen (Artikel 13, Absatz 1, Buchstabe c) des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013).
Telefon und E-Mail
In diesem Abschnitt gibt es Listen mit Telefonnummern, institutionellen E-Mail Adressen und speziellen zertifizierten E-Mail Adressen, an die sich die Bürgerinnen und Bürger mit allen Anfragen zu institutionellen Aufgaben wenden können. (Artikel 13, Absatz 1, Buchstabe d), Gesetzesverordnung Nr. 33/2013).